Gesetze und Normen

Die Überwachung von Behältern und Rohrleitungen auf Dichtheit ist innerhalb der EU gesetzlich geregelt. Dabei kommen verschiedene Regelwerke auf internationaler wie nationaler Ebene zum Tragen.

  • Die Europäische Norm EN 13160 definiert für Europa die Anforderungen an Leckdetektoren und beschreibt verschiedene Systeme.
  • Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), die Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) sowie die Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Musterbauordnung (WasBauPVO) legen die Regeln in Deutschland fest.

EN 13160

Europäische Norm zur Leckanzeigetechnik

Die EN 13160 definiert die Beschaffenheitsanforderungen für verschiedene Leckanzeigesysteme in fünf Klassen. Die Klasse I fordert/bietet die höchste Sicherheit und den besten Umweltschutz; die Klasse V die geringste Sicherheit und den schlechtesten bzw. keinen Umweltschutz. Die Länder Europas entscheiden auf nationaler Ebene, welche Klassen innerhalb des jeweiligen Landes zugelassen bzw. auch verboten sind.

In Deutschland dürfen bei unterirdischen Anlagen nur Klasse-I-Systeme, bei oderirdischen Anlagen auch Klasse-II-Systeme eingesetzt werden.

Die Klassen der EN 13160

Systeme dieser Klasse zeigen ein Leck oberhalb oder unterhalb des Flüssigkeitsspiegels in einem doppelwandigen System an. Sie sind sicherheitsgerichtet aufgebaut und zeigen ein Leck an, bevor das gelagerte/geförderte Medium in die Umwelt gelangen kann (z. B. Über- oder Unterdrucksysteme). (Definition nach EN-Norm)

Beispiele:

Überwachung eines Heizöltanks mit Leckschutzauskleidung (LAK) und Saugleitung zum Tiefpunkt des Überwachungsraums mit einem Vakuum-Leckanzeiger

Überwachung eines Tanks an einer Tankstelle mit einem Druck-Leckanzeiger (Überwachungsmedium: getrocknete Luft)

Systeme dieser Klasse zeigen ein Leck oberhalb und unterhalb des Flüssigkeitsspiegels in einem doppelwandigen System an mit der Möglichkeit, dass Leckanzeigeflüssigkeit in die Umwelt gelangt. (Definition nach EN-Norm)

Systeme der Klasse III zeigen ein Leck im Tank oder der Rohrleitung unterhalb des Flüssigkeitsspiegels an. Diese Systeme basieren auf Flüssigkeits- und/oder Gassensoren, die in einem Leckageraum oder Überwachungsraum angebracht sind. Es besteht die Möglichkeit, dass das Lager-/Fördergut in die Umwelt gelangt. (Definition nach EN-Norm)

Systeme dieser Klasse zeigen mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit einen vorgegebenen Wert der Änderung des Tankinhaltes an (z. B. Leckagen in oder aus dem Tank). Im Falle eines Lecks besteht eine große Möglichkeit, dass das gelagerte Medium in die Umwelt gelangt.

Man unterscheidet hier in die Klassen
IV a Dynamische Systeme zeigen durch Vergleich auch Lecks in der angeschlossenen Rohrleitung an sowie
IV b Statische Tankinhalts-Leckanzeigesysteme und Leckanzeigesysteme mit statistischer Kurzzeitansage zeigen nur Lecks in Tanks an.

Systeme dieser Klasse können einen Flüssigkeitsverlust in Tanks oder Rohrleitungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels anzeigen (z.B. mittels Sensoren in Überwachungsschächten). Bevor das Leck angezeigt wird, dringt das Produkt in die Umwelt ein. (Definition nach EN-Norm)

Systemvergleich der EN-Klassen

Nationale Regelungen in Deutschland

WHG, AwSV und WasBauPVO

Im WHG (Wasserhaushaltsgesetz) wird u.a. der Besorgnisgrundsatz definiert, dass Wasser ein schützenswertes Gut ist: "Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen." (§ 1 WHG)

In der bundesweit geltenden AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) ist festgelegt, wie dies zu erreichen ist:

  • unterirdisch: Doppelwandigkeit und Lecküberwachung der Behälter und Rohrleitungen (einzige Ausnahme: Saugleitungen)
  • oberirdisch: Doppelwandigkeit mit Lecküberwachung bei Behältern ohne Auffangwanne o.ä.; bei einwandigen Behältern im Auffangraum ggf. mit einer Leckagesonde

Dabei besteht die Fachbetriebspflicht (§ 45 AwSV). Dies bedeutet, dass "unterirdische Anlagen, oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen, Heizölverbraucheranlagen, [...], nur von Fachbetrieben nach § 62 errichtet, von innen gereinigt, instandgesetzt und stillgelegt werden dürfen."

Die WasBauPVO (Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Musterbauordnung) definiert Bauprodukte, für die ein wasserrechtlicher Eignungsnachweis geführt werden muss: u. A. Sicherheitseinrichtungen wie Leckanzeiger.

Der wasserrechtliche Eignungsnachweis wird erbracht über:

  • Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen
  • Konformitäts- und Leistungserklärungen mit Bezug auf die EN 13160
  • ÜHP-Verfahren (Überwachung-Hersteller-Prüfzeugnis) => Ü-Zeichen (Bauregellisten -> EN 13160, Typ-Prüfung durch akkredierte Stelle, Übereinstimmungserklärung durch den Hersteller)